Was ist, gemäß Bundesverfassungsgericht, eine Straftat im Rahmen des § 130 StGB ?
 
Offen zugegeben wird, dass das BRD-System Sondergesetze anwendet, wie § 130 Abs. 4 StGB, welche das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) aushebeln, und zwar mit der juristischen Legitimation des Hinweises des „Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat.“ Ein Verfolgungsparagraph bezieht seine Berechtigung aus dem Hinweis auf die Verfolgungspraxis der NS-Zeit. Anfang November 2009 erging die diesbezügliche Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Volksverhetzungsparagraphen (130 StGB -1 BvR 2150/08). Der federführende Richter dieses Entscheids war der Staatsrechtswissenschaftler und Präsident des Bundesverfassungsgerichtes (bis zum 16.03.2010) Hans-Jürgen Papier.
 
Die Berichterstattung in den Medien unterstrich die Auffassung, wonach die höchste Instanz der BRD-Verfassungsordnung bestätigte, dass in der BRD Sonderrechte für und gegen bestimmte Gruppen zur Anwendung kommen. Eigentlich eine Unglaublichkeit, denn das internationale Menschenrecht verbietet Derartiges. Die systemimmanenten BRD-Medien bezogen sich auf den Passus, dass das BRD-System tatsächlich Sondergesetze anwendet. Klipp und klar las man, dass „§ 130 Abs. 4 StGB auch als Sondergesetz mit Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) angesichts des allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, vereinbar ist.“ Die BRD-Verfolgungsmaschinerie scheint sich also tatsächlich auf Paragraph 130 StGB berufen zu dürfen.
  
Andererseits stellten die Richter in Absatz 61 der Urteilsbegründung klar, dass z.B. die Meinungsäußerung, gewisse schlimme historische Maßnahmen in Kriegszeiten wären nicht erfolgt, noch keine Straftat darstellt, sofern nicht bewusst die als offenkundig bezeichnete Gewalt z.B. der NS-Zeit ausdrücklich gebilligt, verherrlicht und gerechtfertigt wird. Die Richter bestätigen wohl die „rechtmäßige“ Anwendung eines menschenrechtswidrigen Sondergesetzes, aber nur im Zusammenhang mit der Billigung von Gewalt: „Die Vorschrift (§ 130 StGB) dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.“ Mag es historisch noch so fragwürdig, ethisch noch so ambivalent sein, was da formuliert wurde, die Bestreitung der Existenz von z.B. Menschenvernichtungstechniken darf demgemäß nicht automatisch und bedingungslos zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Um nach dem Sondergesetz verfolgt werden zu können, müsste jemand sagen/schreiben: „Es war vollkommen in Ordnung, die [z.B.] Juden umgebracht zu haben, denn Deutschland hatte das Recht dazu.“ Kein redlicher Geschichtsrevisionist würde jemals Derartiges sagen oder schreiben. Unter Absatz 72 wird das Gericht noch klarer, weil die Richter feststellen, dass die Bestreitung des sogenannten Holocaust nicht als „Verherrlichung“ des NS-Reiches bzw. als „Billigung“ des behaupteten Holocaust gedeutet werden darf. Es wird klar gesagt, dass es keine Einschränkungen bei Meinungsäußerungen mit friedlichem Inhalt geben darf. Es heißt: „Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen.“ Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst wenn daraus eine Gefahr für das System erwachsen könnte, darf im Sinne der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht behindert werden. Das Gericht wörtlich: „Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.“ Dann nochmals die Verdeutlichung, dass jede Meinungsäußerung, die nicht direkt zu Gewalt aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muss, auch wenn sie noch so „gefährlich“ bzw. „wertlos“ sei. Wörtlich: „Allein die Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.“ Diese Formulierung ist sehr klar. Solange nicht zu Gewalt im Zusammenhang mit gewissen Bestreitungen oder Behauptungen aufgerufen wird bzw. die behaupteten Verbrechen gerechtfertigt werden, muss für die BRD-Bürger die volle Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gelten. Diese Festlegung wird sogar noch tiefer definiert: „Für den Schutz von materiellen Rechten ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigen, diese staatlicherseits zu untersagen.“ Im Klartext: Der Sonderschutz für gewisse Bevölkerungsgruppen (Ausländer, Flüchtlinge, Asylsuchende usw.) ist nicht gefährdet, wenn jemand seine Meinung bezüglich dieser Gruppen bekundet, ohne  Aufrufe zur Gewalt gegen diese Gruppen. In Absatz 75 des Urteils wird noch einmal deutlich gemacht, dass die Verfolgung im Rahmen von § 130 StGB alleine dem Aufruf nach Gewalt und der eindeutigen Rechtfertigung von historischer Gewalt, nicht aber der geistigen Auseinandersetzung gilt. Es wird zwar gesagt, dass die „rein geistige Wirkung“ sich mit der „rechtsverletzenden Wirkung“ überschneiden kann, doch müsse sich der Gesetzgeber „von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen.“
 
Es wird von den Richtern sogar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung abverlangt. Also, ob aus gewissen Äußerungen Gewalt entstanden ist: „Diesen Grenzen hat auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen … Je mehr [Meinungsäußerungen] im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung.“ Wenn also ersichtlich ist, dass die Verfolgung einer „Sondermeinung“ die Meinungsfreiheit selbst in Gefahr bringt, desto mehr muss überprüft werden, ob wirklich eine Rechtsgutgefährdung vorliegt. Was die Gefährdung des öffentlichen Friedens bedeutet, macht das Gericht in Absatz 77 klar: „Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein.“
 
Die Richter ließen eine Hintertür für die Verfolgung mit einer schwammigen Formulierung in Absatz 78 offen. Sie stellen die Strafbarkeit heraus, „den öffentlichen Frieden stören“ indem die Aufforderung zu Straftaten, die Androhung zu Straftaten, die Belohnung und Billigung von Straftaten, eingeschlossen jene des § 130 StGB, enthalten sind. Aber in Absatz 79 wird diese Definition wieder unwirksam gemacht, indem eindeutig die Strafbarkeit in der Gefährdung des öffentlichen Friedens festgemacht wird: „Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob, beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen.“ Und in Absatz 81 hebt das Gericht die Meinungsverfolgung nach § 130 StGB, wie auch in Absatz 78 schwammig bestätigt, total auf. Es wird klar gesagt, dass nach § 130 StGB nur das Gutheißen eines realen Verbrechens verfolgt werden darf, nicht die Ideen. Wörtlich: „§130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlung die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen.“ Noch deutlicher wird die derzeitige Verfolgungspraxis nach § 130 StGB in Absatz 82 als unrechtmäßig verworfen. Es wird ausdrücklich gesagt, dass eine anstößige Geschichtsinterpretation nicht unter Strafe gestellt werden darf. Wörtlich: „Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung [z.B.] des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde.“ Also selbst das Ausdrücken von Sympathien für den Nationalsozialismus [oder anderen von BRD-Politikern ungewünschten Meinungen], weil er zum Beispiel viele soziale Reformen zugunsten der Menschen schuf, ist keine Straftat. Die Geschichtsinterpretation alleine schon gar nicht. Dass eine gegenteilige Meinung zum staatlich verordneten NS-Bild [oder alternativen Gesellschaftsmodellen] keine Straftat darstellt nach § 130 StGB, sondern ausdrücklich nur die Billigung und Belohnung von „tatsächlich begangenen Verbrechen“, wird in Absatz 82 noch einmal unterstrichen. Wörtlich: „Die Vorschrift ist von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt.“ Bislang haben die Gerichte den Verfolgungsparagraphen § 130 StGB als Gummiparagraphen benutzt. In Absatz 88 (sic) stellt das Gericht diesen Missstand heraus, der so nicht angewendet werden darf. Wörtlich: „Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.“ Dürfen Unmutsbekundungen zur derzeitigen Regierungspolitik bereits als justiziabel eingestuft werden ? In Anbetracht der Tatsache, dass die Richter bislang das Gesetz selbst interpretierten und ihre interpretierte Version anwandten, wird in der BVerfG-Entscheidung mit folgendem Satz als ungesetzlich festgeschrieben: „Andererseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt [Richtern] verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden.“ Zur Wiedergewinnung der BRD-Rechtssicherheit sollte die Willkürpraxis der Paragraphenauslegung seitens der Gerichte reflektiert werden.