Copyright Ⓒ Gerhard Hess / Dez. 2017
 
 
„BELEIDIGUNGEN“ -
„VOLKSVERHETZUNG“ ?
 
„Beleidigungen“ - „Beleidigungen“,
der eine darf‘s, der andere nicht,
Deutschen ist es streng verboten,
für andere gibt es keine Pflicht.
 
Sagt der „Kleine Mann“ ein Wort
das seinen Unmut transportiert
über Deutschlands Überfremdung,
wird er juristisch abserviert.
 
Heißt er die Asylanten Schurken,
Schnorrer, die das Volk nicht rief,
die uns Tod und Terror bringen,
wird der Staatsanwalt aktiv.
 
Heißt ein Türke Deutsche „Hunde“,
nennt sie „Köter-Rassen-Brut“,
sagt ein Asylant „Scheiß-Deutscher“,
gilt als verzeihlich solche Wut.
 
Beschimpfen Politiker ihr Volk,
bleibt ungesühnt der gröbste Satz,
kein Staatsanwalt wagt sich daran,
auch keine Presse schlägt Rabatz.
 
Nur Deutsche sind die „Übeltäter“,
die kleinen Leute, wohlgemerkt,
man stempelt sie zu „Volksverhetzern“,
weil das den linken Terror stärkt.
 
„Pack“, „Ratten“, „Mischpoke“ - Wählerbeleidigung erlebt einen Boom
Der Rest vom „Pack“ - Die SPD - Deutsche Politiker die Deutschlandhasser
 
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Bei Analyse heutiger bundesrepublikanischer Rechtsprechung“ gewinnt man sehr exakt die Erkenntnis, dass Politikern und Nichtdeutschen Beleidigungs-Freibriefe gewährt werden, aber echte oder konstruierte Beleidigungen gegen Fremdländische/Asylanten seitens Deutscher drakonische Bestrafungen nach sich ziehen -, der Tatbestand einer diesbezüglichen BRD- Zweiklassen-Justiz ist nachweisbar.
 
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Heutige Praxis der BRD-Justiz:
Private Unterhaltung als „Volksverhetzung“ hochstilisiert !
 
 
Es ging im Herbst und Dezember 2015 um die von Frau Merkel herbeigerufenen Orientalen bzw. um die Flüchtlingsfrage der orientalischen/syrischen Zuwanderer, die von einigen beschwichtigenden Leuten mit den ostdeutschen Flüchtlingen von 1945 verglichen wurden. In diesem Zusammenhang schrieb ich als Mitglied eines Seniorenforums einer Diskussionspartnerin den folgenden Gesprächsbeitrag in ihr sog. „Tagebuch“. Es handelte sich nicht in der Öffentlichkeit geäußerte Worte, vielmehr galten sie einer ganz bestimmten Empfängerin. Meine beiden Sätze lauteten: „Das waren ECHTE Flüchtlinge, Menschen von unserer Art, die das gleiche böse Schicksal erlitten hatten, wie alle Deutschen. Denen musste geholfen werden --, ganz im Gegenteil zu den heutigen Schnorrern und Schmarotzern und Dreckskerlen, die zu feige sind in ihrer orientalischen Heimat für bessere Zustände zu kämpfen, sich lieber in Deutschland auf die faule Haut zu legen.“ Diese Worte wurden von einer Berlinerin der Polizei angezeigt, von der Staatsanwaltschaft Wiesbaden aufgegriffen, vom Amtsgericht Idstein als „Volksverhetzung“ ausgelegt und mit einer Geldstrafe geahndet. Die Frage erhebt sich, ob es das gute Zeichen eines „Rechtsstaates“ ist, sich in derartigen Fällen rigider zu benehmen als es NS-Praxis - mitten im Krieg (!) - gewesen zu sein scheint ?
 
 
Ich bedauere meine beiden damals geschriebenen Sätze, die ich in hellsichtiger Erregung der ersten Flüchtlingsüberflutung geschrieben habe, aber angesichts der darauffolgenden massenhaften Verbrechen von nicht wenigen dieser Leute an Deutschen, und vornehmlich an deutschen Frauen, kommen meine Worte zum Jahresausklang 2015 einer schauerlichen Prophetie gleich. Aber es scheint signifikant für das derzeitige Staatssytem zu sein, wer Wahrheiten auszusprechen wagt, wird von der System-Justiz verfolgt und soll zum Schweigen gebracht werden.
 
 
Beleidigungen in NS-Zeit: „Alles Lumpen und Stromer !“
Trotzdem keine „Volksverhetzung“ wie in BRD-Zeit !
 
 
Mein Vater, Karl Hess (Jahrgang 1902), wurde als Nichtaktiver zur Wehrmacht eingezogen und einer Wiesbadener Polizeieinheit zugewiesen, der nach Kriegsbeginn Besatzungs-Ordnungsfunktionen in der Tschechoslowakei im Raum Klattau/Klatovy bei Prag übertragen worden sind. Mein Vater war ein bedingungsloser Moralist. Er missbilligte verschiedene Vorgehensweisen seiner Einheit im besetzten Land und bezeichnete einmal in seiner Entrüstung die Männer seiner Einheit, unzulässig pauschalisierend: „Alles Lumpen und Stromer“. Deswegen wurde er zu einer vierzehntägigen Haftstrafe in Koblenz verurteilt und anschießend als „S 1“ zu seiner Einheit nach Klattau zurück geschickt. Mein Vater war also ein Gesinnungstäter und zwar - erschwerend - mitten im Krieg. Trotzdem wurden ihm keine Geldstrafe auferlegt und seine Hetzreden mit nur 14 Tagen Knast abgegolten. Der ihn aburteilende NS-Richter kam nicht auf die kuriose Idee - wie das heute bei der BRD-Justiz üblich ist - ihn wegen eines ärgerlichen Satzes gleich als „Volksverhetzer“ (nach § 130 StGB) zu hohen Haft- oder Geldstrafen zu verdonnern.
 
 
Ich frage mich in diesem Zusammenhang, wie gnadenlos ein heutiger demokratischer BRD-Richter Strafen ausgesprochen hätte, wo heute geradezu im Fließbandverfahren existenzvernichtende Geldstrafen und monatelange Haftstrafen ausgesprochen werden, nur wegen ein paar geschriebener oder gesprochener Worte im Zusammenhang mit der miserablen Flüchtlingspolitik der Frau Merkel & Co, mit der das deutsche Volk schwer belastet, die Briten aus der EU vertrieben die EU-Vision - als Einigungsidee - zerstört wurden. Darin äußert sich der Impetus einer menschenverachtenden neudeutschen Gesinnungsjustiz, als Instrumentarium einer sich zunehmend etablierenden linksfaschistischen Gesinnungsdiktatur.
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Was ist passiert ? Die AfD-Politikerin Beatrix von Storch hatte in einem zugegeben höchst zweifelhaften Tweet folgendes verlautbaren lassen:
 
„Was zur Hölle ist in diesem Land los ? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen ?“
Nun kann man mit Fug und Recht der Meinung sein, diese Formulierung sei schlechter Stil, plump verallgemeinernd und dadurch falsch. Aber Volksverhetzung ? Die Polizei Köln erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Frau von Storch. Zu Unrecht, wie wir meinen, ohne uns ihre Formulierung zu Eigen machen zu wollen. Wir sind nicht ihrer Meinung, aber wir sollten alles dafür tun, dass sie (und andere) sie sagen dürfen.
 
Nun ist es allerdings in Deutschland aus gutem Grund auch strafbar, Menschen unbegründet der Strafverfolgung zuzuführen. Ich habe daher soeben Strafanzeige gegen den Polizeipräsidenten der Stadt Köln und die unbekannten Informanten aus den Reihen der Kölner Polizei erstattet.
Lesen Sie hier die Strafanzeige im Volltext:
 
Staatsanwaltschaft Köln
Per Telefax
Strafanzeige
Regensburg, den 02.01.2018
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich
Strafanzeige
 
 
wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) und aller weiterer in Betracht kommenden Straftaten – soweit es sich um Offizialdelikte handelt – gegen
 
1.     Herrn Uwe Jacob, Polizeipräsident von Köln
2.     unbekannte Polizeibeamte des Landes NRW, Dienststelle Köln.
Die Strafanzeige erfolgt im eigenen Namen, nicht im Namen eines Mandanten.
 Sachverhalt
 
Die Vorgänge auf der Domplatte an Silvester 2015/2016 in Köln, bei der es zu mehreren hundert Sexualdelikten durch Gruppen hauptsächlich arabischer Männer kam, sowie die Erforderlichkeit massiver Polizeipräsenz zur Verhinderung erneuter derartiger Vorgänge an Silvester 2016 und 2017 sind amtsbekannt.
 
Das Polizeipräsidium Köln twitterte am 31.12.2017 unter einem Bild eines Feuerwerks über Köln und der Überschrift „Silvester 2017 – Kommen Sie gut ins neue Jahr 2018“ einen Text in arabischer Sprache sowie auf Farsi. Welchen Inhalt der Text genau hatte, ist nicht bekannt. Die automatische Übersetzung durch Google des arabischen Textes ergibt, dass es sich um einen Neujahrswunsch handelt.
 
Daraufhin twitterte die Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch am 01.01.2018 ihrerseits folgenden Text:
„Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen ?“
 
Daraufhin erstattete am selben Tag ein nicht namentlich bekannter Polizeibeamter des Polizeipräsidiums Köln Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen Volksverhetzung.
 
Ein unbekannter „Informant“ aus den Reihen der Polizei teilte diesen Vorgang offensichtlich unverzüglich den Medien mit, da die FAZ ebenfalls sofort darüber berichtete. Der Polizeisprecher des PP Köln bestätigte den Vorgang dann auf Nachfrage weiterer Medien ebenfalls, betonte dabei aber:
 
„Das ist ein ganz normales Vorgehen und nichts Besonderes. Wenn der Verdacht besteht, dass es sich um eine Straftat handeln könnte, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet.“
 
Der Polizeipräsident von Köln äußerte sich dagegen am 02.01.2018 laut Medienzitaten im öffentlichen Rundfunk wie folgt:
 
„Eine Kampagne, die wirklich gut angekommen ist bei den meisten Menschen – allerdings haben sich auch einige daran gestört, dass wir auf Arabisch und Farsi gewittert haben – sehr prominente Rechtsgerichtete, die dann meinten, mit Tweets für volksverhetzende Äußerungen sorgen zu müssen. Wir haben dann einfach eine Anzeige erstattet.“
 
(Quelle: Bayerischer Rundfunk)
 
Rechtliche Würdigung
 
1.     Evident keine Volksverhetzung
 
Bei der Äußerung der Abgeordneten von Storch – die ich mir nicht zu eigen mache und die man inhaltlich selbstverständlich für überzogen halten mag – handelt es sich erkennbar nicht um eine Volksverhetzung. Weder wird mit dem Tweet zum Hass aufgestachelt noch wird eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet.
 
1.     a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt zunächst einmal jede Meinungsäußerung dem Grundrecht des Art. 5 GG. Dieses findet erst dort seine Schranken, wo es mit den Grundrechten anderer Personen kollidiert. Dabei ist für die rechtliche Wertung der objektive Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (BVerfG, 1 BvR 1696/98; st. RSpr.). Ist eine Aussage mehrdeutig, muss ein Gericht, um zu einer Verurteilung zu gelangen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen ausschließen (BVerfG, 1 BvR 40/86; st. RSpr.).
 
Im vorliegenden Fall kann man zwar mit der entsprechenden Absicht unterstellen, dass der Tweet dazu dienen soll, moslemische oder arabische Personen generell als „Gruppenvergewaltiger“ darzustellen. Das ist aber nur eine, und nicht einmal die naheliegende Auslegungsvariante.
 
Weitaus näherliegend ist dagegen, dass Frau von Storch sich ganz konkret auf die Personengruppen bezieht, die tatsächlich an Silvester 2015 in großer Zahl zumindest sexuelle Nötigungen gruppenweise begangen haben, und bei denen es sich nach den in den Medien berichteten Untersuchungsergebnissen nun mal im Wesentlichen tatsächlich um moslemische Männer arabischer Herkunft gehandelt hat.
 
Tatsachenbehauptungen wiederum sind nur dann vom Schutzbereich des Art. 5 GG ausgenommen, wenn sie erwiesen oder bewusst unwahr sind (BVerfG, 1 BvR 232/97).
 
Damit liegt mindestens eine Auslegungsmöglichkeit vor, die den Tatbestand des § 130 StGB nicht verwirklicht, womit dieser Tatbestand schon ausscheidet.
 
1.     b) Zusätzlich ist im Rahmen der Umstände des Einzelfalls auch stets der politische Meinungskampf zu berücksichtigen (BVerfG, 1 BvR 1376/79; st. RSpr.).
 
Vorliegend zielte der Tweet gar nicht auf Araber oder Moslems, sondern vielmehr auf das Verhalten der Polizei Köln, die – möglicherweise unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (§ 23 Abs. 1 VwVfG NRW) – Texte in Fremdsprachen twitterte, deren Deutsche grundsätzlich nicht mächtig sind. Der Tweet beinhaltete ersichtlich eine massive Kritik an der Polizei Köln und dieser Praxis.
 
Der in Fremdsprachen getwitterte Text hatte keinerlei besonderen Informationsgehalt, sondern beinhaltete – nach der o.g. Übersetzung – lediglich den Wunsch nach einem guten neuen Jahr. Es gibt keinen zwingenden Grund, warum eine deutsche Behörde eine derartige Mitteilung in irgendeiner anderen Sprache als Deutsch verfassen müsste. Kritik hieran ist also keineswegs abwegig (und wäre im Übrigen auch dann von der Meinungsfreiheit gedeckt).
 
Gleichzeitig galt die polizeiliche Aufmerksamkeit auch an Silvester 2017 gerade in Köln genau den Gruppen, die Frau von Storch in dem Tweet genannt hatte, auch wenn in den Pressemitteilung peinlichst darauf geachtet wird, dies nicht beim Namen zu nennen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Polizei in Köln – ebenso wie im Vorjahr – in voller Stärke präsent sein musste, um eine Wiederholung des Debakels von 2015 zu vermeiden. Soweit Frau von Storch sich also auf muslimische, arabische Männer bezog, derer die Polizei in Köln vor zwei Jahren nicht Herr geworden war, war dies Teil einer Kritik an der Polizei Köln.
 
Damit ergibt sich insgesamt, dass der Tweet bei einer rechtlichen Prüfung auf keinen Fall als Straftat aufgefasst werden kann.
2.     Motivationslage der Polizei Köln
 
Während von einem Bürger die o.g. strafrechtliche und verfassungsrechtliche Wertung nicht erwartet werden kann, verfügt das Polizeipräsidium Köln über eine ausreichende Zahl an Juristen. Weiter ist die Polizei selbstverständlich verpflichtet, auch die Rechte möglicher Beschuldigter zu wahren. § 163 StPO verpflichtet die Polizei (anders, als vom Pressesprecher suggeriert) nicht dazu, jeden Vorgang sofort an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sondern zunächst zu „erforschen“.
Anders als ein Bürger kann die Polizei daher nicht einfach jeden Vorfall zum Anlass einer Strafanzeige nehmen, sondern muss eine juristische Minimalprüfung vornehmen, deren inhaltliche Tiefe natürlich vom Einzelfall abhängt. Diese Prüfung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch stattgefunden. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich hier um eine „Kurzschlussreaktion“ eines Polizeibeamten handelt, da es ja immerhin um eine Bundestagsabgeordnete geht. Auch wurde die Strafanzeige nicht aus einer Dienststelle auf dem Lande erstattet, sondern aus einem personell und fachlich gut ausgestatteten Präsidium heraus.
 
Aus diesem Grunde ist auch sehr unwahrscheinlich, dass sich der Anzeigeerstatter und/oder der Polizeipräsident im Irrtum über das Vorliegen einer Straftat befinden.
 
Dabei ist nun bedeutsam, dass zwar der Pressesprecher des Polizeipräsidiums Köln dem Vorgang bewusst eine rein sachliche, unemotionale und unpolitische Bedeutung geben wollte und auch darauf hinwies, dass die Strafanzeige noch keineswegs eine endgültige juristische Bewertung darstellen würde.
 
Dies wurde aber konterkariert durch das Verhalten des Polizeipräsidenten von Köln. Dieser beschrieb den Vorgang mit einer rein politischen Wertung („Rechtsgerichtete“) und einer finalen Feststellung („…für volksverhetzende Äußerungen sorgen zu müssen“). Mit dieser Äußerung hat der Polizeipräsident klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm und seiner Behörde gerade nicht um eine juristische Prüfung geht, wie vom Pressesprecher behauptet, sondern vielmehr um einen politisch motivierten Angriff auf eine Kritikerin seiner Behörde.
Nicht nur die Tatsache, dass die Erstattung einer offenkundig unbegründeten Strafanzeige überhaupt medial „durchgestochen“ wurde, sondern auch diese Formulierungen, die das Vorliegen einer Straftat als sicher behaupten – was der Pressesprecher in der offiziellen Darstellung ja anders verstanden haben wollte – belegen nach diesseitiger Ansicht die Absicht zumindest des Polizeipräsidenten, eine Unschuldige zu verfolgen.
 
3.     Tatbestandsmäßigkeit
 
Die Tat des § 344 StGB besteht in der zumindest wissentlichen strafrechtlichen Verfolgung eines Unschuldigen. Die Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist eine Maßnahme strafrechtlicher Verfolgung. Dass die Tat zumindest wissentlich geschehen ist, ergibt sich aus der unter 1. dargestellten zwingenden rechtlichen Wertung des Tweets und der mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführten juristischen Prüfung im Polizeipräsidium Köln.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. jur. Christian Stahl
Rechtsanwalt