URTEILSBEGRÜNDUNG DES LANDGERICHTS MÜNCHEN WEGWEISEND FÜR DEUTSCHE ISLAMKRITIK

Das Freispruch-Urteil im Islamfaschismus-Hakenkreuz-Prozess

 

10.01.2018 - Der Prozess gegen PI-NEWS-Autor Michael Stürzenberger hatte international hohe Wellen geschlagen. Die üblen Schikanierungen durch die sich wie eine linke Gesinnungsrichterin aufführende Sonja Birkhofer-Hoffmann und ein regelrechts Unrechtsurteil mit sechsmonatiger Gefängnisstrafe zur Bewährung führte im Spätsommer zu vielen empörten Medien-Reaktionen im Ausland. Am 5. Dezember kam es dann zur überfälligen Korrektur dieses Justizskandals vor dem Landgericht München.

Nach einer äußerst seltsamen Anzeige durch Kriminaloberkommissar Fisch, dem in einem Facebook-ArtikelStürzenbergers vom 5. Juni 2015 über den Nazi-Islam-Pakt auf einem historischen Foto das Hakenkreuz auffiel und trotz einer ausführlichen Anhörung des islamkritischen Journalisten halsstarrig eine Strafanzeige stellte, setzte sich die Maschinerie der Münchner Staatsanwaltschaft in Bewegung. Zusätzlich zu dem rechtswidrigen Vorwurf der Veröffentlichung eines verfassungsfeindlichen Symbols wurde auch der Satz „Die Erkenntnis, dass der Islam eine faschistische Ideologie ist, hat der ägyptischstämmige Politologe Hamed Abdel-Samad mit seinem Buch ‚Der islamische Faschismus‘ vor zwei Jahren hoffähig gemacht“ als „Beleidigung einer Religionsgemeinschaft“ interpretiert.

Die Münchner Staatsanwaltschaft legte gegen das ohnehin schon skandalöse Urteil der Richterin Birkhofer-Hoffmann auf sechs Monate Haftstrafe mit dreieinhalbjähriger Bewährungszeit und 100 Stunden Sozialarbeit auch noch Berufung ein, da das Strafmaß „dem Unrechtsgehalt der Tat“ und „der Persönlichkeit des Angeklagten“ nicht gerecht werde.

Staatsanwalt Oberberger forderte bei diesem juristischen Feldzug in der Berufungsverhandlung konsequenterweise gar zehn (!) Monate auf eine dreijährige Bewährungszeit plus Zwangsarbeit in Form von 130 (!) Sozialstunden, die Stürzenberger vermutlich in einem „Flüchtlings“-Heim voller Mohammedaner hätte ableisten müssen.

Doch es gibt noch Richter, in diesem Fall auch Richterinnen, die nach Recht und Gesetz urteilen. Hier das Freispruch-Urteil, Aktenzeichen 18 Ns 112 Js 141294/17, verfasst am 20.12.2017:


Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Die angeklagte Tat erfüllt keinen
Straftatbestand.

1.

Es liegt keine Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vor. Zwar hat der Angeklagte den Islam als „faschistische Ideologie“ bezeichnet, wobei er sich noch auf verschiedene historische Persönlichkeiten berief, die (möglicherweise) ebenfalls diese Meinung vertraten.

Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB ist eine nach Form und Inhalt besonders verletzende Kundgabe der Missachtung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurfs eines schimpflichen Verhaltens liegen kann. Die nähere Bestimmung und Anwendbarkeit des Begriffs des Beschimpfens erfährt in mehrerer Hinsicht eine Einschränkung. So ist zu berücksichtigen, dass als Rechtsgut nicht das Bekenntnis, die Kirche oder deren Einrichtung und auch nicht das religiöse Empfinden der Kirchenmitglieder geschützt sind, sondern der öffentliche Friede als rein weltliches Schutzgut in der Ausprägung, die er durch den Toleranzgedanken erfahren hat (OLG Karlsruhe, NStZ 1986, 363/364).

Zudem sind Inhalt und Fragen kollidierende Rechtsgüter des Grundgesetzes durch wertende wechselseitiger Abwägung nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen, wobei die Umstände des Einzelfalls dafür maßgeblich sind, welchem Rechtsgut konkret der Vorrang gebührt (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist festzuhalten, dass es sich bei der Äußerung des Angeklagten insgesamt um eine Meinungsäußerung handelt, ein Werturteil.

Der Begriff des Faschismus wurde zunächst als Eigenbezeichnung einer politischen Bewegung, die unter Führung von Mussolini in Italien von 1922 bis 1943/45 die beherrschende politische Machtwar, gebraucht.

Ab den 1920er Jahren wurde der Begriff für alle extrem nationalistischen, nach dem Führerprinzip organisierten, antiliberalen und antimarxistischen Bewegungen, Ideologien oder Herrschersystemen verwendet, die seit dem 1. Weltkrieg die parlamentarischen Demokratien abzulösen suchten.

Als Faschismus bezeichnet man heute eine nach dem Führerprinzip organisierte, undemokratische, rassistische, nationalistische Ideologie bzw. Staatsform (Vergleiche Wörterbruch „Wortbedeutung.info“). Damit ist der Begriff des Faschismus sicherlich negativ besetzt, aber kein Schimpfwort im eigentlichen Sinne, sondern eine an bestimmten Merkmalen festzumachende Ideologie bzw. Staatsform.

Unter diesen Umständen ist insbesondere das Grundrecht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 I GG in die Gesamtbetrachtung zur Beantwortung der Frage, ob ein tatbestandliches Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB gegeben ist, einzubeziehen. Der Angeklagte ist auf Grund seines Studiums des Islams zu der Überzeugung gelangt, dass der Islam faschistisch ist. Es sei auch nicht „nur“ ein Religionsbekenntnis, sondern eine allgemeine politische Ideologie. Der Angeklagte hat damit in seinem Artikel seine Meinung über den Islam kundgetan unter Verwendung einer entsprechenden Bezeichnung aus dem politischen Wortschatz. Hierin liegt kein Beschimpfen im Sinne des § 166 StGB.

Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die geäußerte Meinung von einem Gericht für richtig oder falsch gehalten wird. Dadurch würde die Meinungsfreiheit, wie sie Artikel 5 I GG gewährleisten will, ausgehöhlt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (E.v. 04.11.2009, BVR 2150/08), dass eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenz folgt, notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit ist und für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sei.

Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet seien, gehöre zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ seien ebenso wenig ein Eingriffsgrund, wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.

Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaube es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setze vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert werde. Demgegenüber würde die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen alleine wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 I GG verbürgte Freiheitsprinzip außer Kraft setzen.

Anders wäre dies lediglich zu bewerten, wenn die Äußerung einer Meinung nicht mehr allein auf der geistigen Ebene bliebe. Es komme dabei darauf an, ob die Gefahren, die als Folge der Meinungsäußerung im Raum stehen, erst als Fernwirkung mit der weiteren freien Überzeugungsbildung drohen oder ob deren Realisierung mit der Äußerung bereits in Gang gesetzt wird.

Die Äußerung des Angeklagten stellt lediglich seine Überzeugung vor den Gefahren des Islam dar, eine Aufforderung oder ein aktuell bedrohlicher Bezug zu bestimmten Personen oder Personengruppen ist daraus nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er in seinem Artikel zu Gewalt gegen Mohammedaner aufruft. Die Äußerungsform der Meinung ist grundsätzlich nicht erheblich für den Schutzzweck des Art. 5 GG.

Unerheblich für den Schutzbereich für den Art. 5 GG ist die Richtigkeit oder gar Vernünftigkeit der Äußerung (BVerfGE 04.11.2009). Selbst polemische, beleidigende oder rechtsextremistische Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen (BVerfGE 08.12.2010, EUGRZ 2011,88). Art. 5 GG gewährleistet jedem das Recht, seine Meinung frei zu äußern und frei zu verbreiten.

Meinungen lassen sich nicht als wahr oder unwahr feststellen. Sie genießen den Schutz des Grundrechtes, ohne dass es drauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241). Der Bürger, der seine Meinung äußert, ist dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zu Grunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Envartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt aber die Werteloyalität nicht (BVerfGE v.24.03.2001, 1 BvQ 1311).

Unter Zugrundelegung dieser grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, die die Richtigkeit der Aussage nicht voraussetzt, hat sich der Angeklagte mit seinem Artikel nicht strafbar gemacht.

2.

Auch eine Strafbarkeit gem. § 86 a StGB ist nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte unter seinem Artikel ein Foto veröffentlicht, auf dem eine NS-Größe (Gauleiter von Sachsen) mit einer Armbinde zu sehen ist, auf der ein Hakenkreuz abgebildet ist. Dies erfüllt hier jedoch nicht den Tatbestand des § 86 a StGB. Bei dem Foto handelt es sich um einen historischen Beleg, mit dem die Überschrift seines Artikels ,,SZ: Hakenkreuz und Halbmond“ illustriert wird. lnsofern ist es unerheblich, dass das Bild keine erläuternde Unterschrift hat. Der Zusammenhang mit dem Artikel ist ohne weiteres erkennbar. Das Bild soll zeigen, dass der Islam (verkörpert durch den Großmufti von Jerusalem auf dem historischen Foto) dem Faschismus (verkörpert durch den Gauleiter von Sachsen) nahesteht und dass sich beide freundschaftlich begegnen.

§ 86 a StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung als abstraktes Gefährdungsdelikt grundsätzlich weder eine inhaltliche Zustimmung des Täters zum Symbolgehalt des Kennzeichens noch den Eintritt oder die konkrete Gefahr einer identifizierenden Wirkung der Verwendung voraus. Jedoch nimmt die Rechtsprechung eine aus „Sinn und Zweck“ der Vorschrift erwachsen tatbestandliche Begrenzung auf solche Handlungen an, welche nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, bei objektiven Beobachtern den Eindruck einer Identifikation des Handelnden mit den Zielen der verbotenen Organisation zu erwecken.

Im Umkehrschluss ergibt sich damit die Tatbestandslosigkeit solcher Handlungen, die den Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwider laufen (Vergleiche Thomas Fischer StGB mit Nebengesetzen, 64. Auflage 2017 zu § 86 a, Randnummer 18). Dabei ist das Foto zusammen mit dem dazu veröffentlichen Text zu würdigen.

Unzweifelhaft spricht sich der Angeklagte mit seiner These, dass der Islam eine faschistische Ideologie sei, gegen den Faschismus aus. Handlungen, die den Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwider laufen, erfüllen jedoch bereits den Tatbestand nicht.

In jedem Fall aber greift hier die Sozialadäquanzklausel des § 86 a III StGB i. V. m. § 86 III StGB. Das Foto wurde im Rahmen einer „Staatsbürgerlichen Aufklärung“ veröffentlicht als Ergänzung und Beleg zu den Meinungen des Angeklagten. Auch bei der Frage der „Staatsbürgerlichen Aufklärung“ kann es nicht drauf ankommen, ob diese Aufklärung für falsch oder richtig gehalten wird.

Vielmehr kommt es bei der Verwendung des Fotos darauf an, ob der Verwender es im Rahmen auch eines historischen Kontextes als Beleg für seine Meinung darstellt. Gerade auch die Bezugnahme auf den Artikel in der Süddeutschen Zeitung und die Überschrift des Artikels des Angeklagten „Hakenkreuz und Halbmond“ stellt einen historischen Bezug dar, bei dem der Angeklagte das Foto als historischen Beleg verwenden kann. Er hat sich daher auch nicht gem. § 86 a StGB strafbar gemacht.


Stürzenberger schaffte mit Unterstützung der Jenaer Rechtsanwaltskanzlei BKR im Jahr 2017 zusammen mit diesem wegweisenden Urteil insgesamt drei Freisprüche, die die Islamkritik in Deutschland weiter gerichtsfest machen. Das Oberlandesgericht München hatte am 6. Oktober nach einem vier Jahre andauernden Gerichtsmarathon durch fünf Instanzen den Freispruch des Landgerichtes im „Der Islam ist wie ein Krebsgeschwür“-Prozess bestätigt.

Am 9. März hatte das Landgericht München in der vierten Instanz alle drei Freisprüche der vorangegengenen Verhandlungen im „Himmler – der Islam ist unserer Weltanschauung sehr ähnlich“-Prozess bestätigt. Dieses Gerichtsverfahren hatte sich über fünf Jahre erstreckt.

Es ist ein langer, mühevoller und sehr steiniger Weg, um auch vor Gericht das Recht zu erstreiten, den Islam faktengestützt konsequent kritisieren zu dürfen. Aber das langjährige unbeirrbare Kämpfen hat sich gelohnt und legte die Grundlage für künftige Auseinandersetzungen zum Erhalt unseres freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates.